Allgemeine Geschäftsbedingungen der ADLER Elektrotechnik, Krefeld für die Planung, den Vertrieb und die Fertigung von Schaltanlagen und Schaltschränken für Maschinenbau, MSR-, Klima-, Lüftungsanlagen, Zähler- und Verteilerschränken sowie zentrale Überwachungsanlagen. Sowie deren Verkabelung vor Ort, Installationsarbeiten vor Ort die Inanspruchnahme unseres Kundendienstes für Wartungs- und Reparaturarbeiten.
§ 1
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Auftraggeber. Sämtliche von unseren Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung. Dies bezieht sich auch auf mündliche Vereinbarungen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 2
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Für Umfang und Inhalt der vertraglichen Leistungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 3
Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster etc. bleiben unser Eigentum und sind ohne Aufforderung kostenfrei an uns zurückzugeben, soweit keine Auftragserteilung erfolgt. Der Auftraggeber haftet für ihren Verlust und ihre Beschädigung.
§ 4
Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Auftraggeber alle Forderungen aus dem Auftrag bezahlt hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und bei Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die zur Sicherung unserer Rechte erforderlichen Maßnahmen ergreifen können.
§ 5
Die von uns erstellten Rechnungen sind zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert. Beanstandungen der Rechnung müssen 8 Tage, ab Rechnungsdatum, schriftlich angezeigt werden. Danach gilt die Rechnung als anerkannt. Bei Teillieferungen können wir Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur für Forderungen befugt, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er außerdem nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6
Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin als Fixtermin verbindlich zugesagt wurde. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf versandt ist. Der Auftragnehmer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. Beispiele dafür sind Lieferverzögerung bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen sowie Rohmaterial- oder Energiemangel. Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist von uns zu vertreten, kommen wir erst in Verzug, wenn der Auftraggeber uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von wenigstens zwei Wochen mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Ansprüche gegen den Auftragnehmer auf Schadenersatz neben der Leistung oder statt der Leistung wegen verzögerung der Leistung werden auf den Auftragswert (Einkaufspreis des Liefergegenstandes) begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
§ 7
Abweichungen der Ware von Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben und andere technischen oder sonstigen Daten in unserem Angebot stellen keinen Mangel dar, wenn sie Wert und Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Wochen Anzeige zu machen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, die gelieferter Ware sofort nach Übergabe auf Vollständigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt. Bei Mängel der Ware sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeintrechtigung der Brauchbarkeit. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen, wenn
– die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist;
– uns die Nahbesserung oder Ersatzlieferung in einem
angemessenen Zeitraum nicht gelingt;
– wir die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt
verweigern oder schuldhaft verzögern.
Eine Haftung für mängelbedingte Schäden an anderen Rechten oder Rechtsgütern des Auftraggebers, aus entgangenem Gewinn usw. ist ausgeschlossen. Auch bei einer schuldhaften Verletzung der Pflicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist ein Anspruch auf Schadensersatz, und zwar auch für den Schaden, der durch zu späte Erfüllung dieser Pflicht entsteht, ausgeschlossen, es sei denn wir haben Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 8
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer beigefügten Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer auch im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermengung und Vermischung mit einem besonderen Hinweis weiterzuleiten.
§ 9
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß, aus unerlaubter Handlung und wegen sonstiger Vermögensschäden werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 10
Die Gewährleistung des Auftragnehmers erstreckt sich für ReparaturInstandsetzungs- und Wartungsarbeiten auf ein Jahr. Sie beginnt mit der Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber. Diese Gewährleistung erstreckt sich nur auf eine normale Beanspruchung des Produkts im einschichtigen Betrieb und verkürzt sich bei doppelschichtigem – bzw. dreischichtigem Betrieb um den prozentualen Zeitraum.
§ 11
Von der Gewährleistung sind Schäden ausgeschlossen, die durch falsche Bedienung, gewaltsame Zerstörung oder durch unvermeidbare chemische oder elektronische Einflüsse sowie durch normale Abnutzung (z.B. von Sicherungen) entstanden sind. Beweislast trifft insoweit den Auftraggeber. Die Gewährleitung für die von dem Auftragnehmer verwandten Elektroinstallationsmaterial beschränkt sich auf die vom Hersteller vorgegebenen Zeitraum.
§ 12
Bei Inanspruchnahme unseres Kundendienstes wegen Mängel die von uns nicht behoben werden können und bei Zurückziehung des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, unsere bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 13
Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und / oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn dieser Arbeit auf etwaige mit den Arbeiten verbundenen Gefahren (Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerungen wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen, etc.) hinzuweisen.
§ 14
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, für beide Teile Krefeld.
§ 15
Prüfprotokoll nach VDE0100 Teil 610 und VDE0702:
Bei Rechnungen beigelegte Prüfprotokolle muß bei Beanstandung innerhalb 8 Tagen schriftlich Widerspruch eingelegt werden, ansonsten gilt das Prüfprotokoll als anerkannt und unterschrieben.
Stand März.2003